BAG: Die tarifliche Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ist gesetzeskonform - auch ohne Tarifbindung.

 

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

 

Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Eine vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

 

Damit ist der Konflikt zweier, sich vollständig wiedersprechender Urteile des LAG Baden-Württemberg, denen jeweils die Klage eines Leiharbeitnehmers auf Feststellung eines Arbeitsvertrags zum Entleiher aufgrund Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer zugrunde lag, gelöst.

 

Quelle: BAG https://t1p.de/u8vn7