Equal Pay für Zeitarbeitskräfte ist der Eckpfeiler im EU-Recht – tarifliche Ausnahmen sind unter Umständen möglich

Ein aktueller deutscher Fall beschäftigt den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es geht um die Frage, ob ein tarifliches  Abweichen vom Equal-Pay-Prinzip des AÜGs (geringeres Arbeitsentgel als die Stammbeschäftigte) zulässig ist.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) gesteht den Tarifvertragsparteien zu, in den Tarifverträgen ein geringeres Arbeitsentgelt für Zeitarbeitskräfte zu vereinbaren, im Gegenzug müsse der Tarifvertrag als Ausgleich andere gewichtige Vorteile gewähren.

 

Wie die Definition eines "angemessenen Vorteilsausgleichs”  aussehen kann, wird  weiteren rechtlichen Klärungsbedarf nach sich ziehen.