EUGH entscheidet über Höchstüberlassung in der Zeitarbeit

 

Der EuGH hat  sich mit demThema  dauerhafte Überlassung von Zeitarbeitnehmern befasst. Dabei wurden die deutschen Regelung auf Konformität zur EU Richtlinie Zeitarbeit überprüft.

 

In diesem Zusammenhang war die Frage zu klären, was eine "vorübergehende" Überlassung ist, wann ein  Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb entsteht und ob die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten per Tarifvertrag gültig verlängert werden kann. 

 

Die einzelnen Entscheidungen:

 

1. der Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf einem dauerhaften Arbeitsplatz (also nicht nur vertretungsweise) ist nicht zu beanstanden. Das Merkmal "vorübergehend" bezieht sich also nicht auf den Arbeitsplatz, sondern betrachtet den Einsatz des einzelnen Leiharbeitnehmers.

 

2. In der Frage, ob eine Überlassungsdauer von 55 Monaten "vorübergehend" sei, lies der EuGH zwar Zweifel erkennen, blieb letztlich aber leider schwammig und übertrug die Entscheidung zurück an die nationalen Gerichte. Es sind also Einzelfallentscheidungen möglich.

 

3. Leiharbeitnehmer können kein Recht auf Festanstellung aus dem EU-Recht ableiten - auch wenn sich der Einsatz als nicht vorübergehend herausstellen sollte.

 

4.Die Regelung im AÜG, nach der Einsatzzeiten vor dem 1.4.2017 bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam. (Das Thema ist inzwischen verjährt.)

 

5. Die Vereinbarung längerer Höchstüberlassungsfristen per Tarifvertrag ist wirksam.

 

Nun kann ein Stück Ruhe wieder einkehren!