Der Gesetzentwurf aus dem Arbeitsministerium sieht vor, die Dauer von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von derzeit 24 auf 18 Monate zu senken. Die Befristungen sollen bis zu dieser Gesamtdauer künftig nur noch einmal verlängert werden können und nur auf Neueinstellungen begrenzt bleiben.
Geplant ist zudem eine Obergrenze: Demnach sollen Arbeitgeber, die mehr als 75 Beschäftigte haben, maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmer sachgrundlos befristen dürfen. Auch Befristungen mit Sachgrund - sind in der Zeitarbeit verboten - sollen nicht mehr endlos gelten. Befristete Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber sollen gesetzlich auf eine Höchstdauer von fünf Jahren.
Welche Folgen hat das für 2022 geplante Gesetz für die Zeitarbeit?
Mit der Einschränkung der Befristungsmöglichkeit bei Entleihern wird die Nachfrage nach Flexibilität steigen. Bei einem Betrieb mit 200 Mitarbeitern wären insgesamt 5 befristete Arbeitsverhältnisse möglich. Die Nachfrage nach Zeitarbeitspersonal dürfte als Folge sicher steigen.
Ungemach droht dagegen von anderer Seite. Die bisherige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Zeitarbeit im AÜG entspricht nicht ganz den Vorgaben. Vom Equal Treatment Grundsatz der Richtlinie (gleiches Arbeitsentgelt ab dem ersten Tag eines Einsatzes) kann nur unter den Voraussetzungen des Artikel 5 (2) abgewichen werden: "In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden".
Das bedeutet, dass bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich Equal Treatment zu zahlen wäre.