Durchgriffshaftung tritt ein, wenn der Verleiher als GmbH im Handelsregister wegen Vermögens-losigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist. Der Entleiher kann nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV anstelle des Verleihers direkt vom Versicherungsträger in Anspruch genommen werden. Beschluss des LSG Bayern vom 27.04.2020 (Az. L 5 KR 584/19 B ER ) entschieden.
Die nachzuzahlende Summe beträgt 125.000 €.
Interessante Begründung des Gerichts: Die subsidiäre Entleiherhaftung § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV dient nicht nur zur Erhöhung der Einnahmen der Sozialversicherungsträger sichern soll. Ziel ist es, mit dieser Regelung gerade auch den Entleiher dazu zu bewegen, sich über die Seriosität des Verleihers zu informieren und sich diesbezüglich auf dem neusten Stand zu halten. So wird einerseits mittelbar Zwang auf den Verleiher ausgeübt, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und andererseits der sozialversicherungsrechtliche Schutz seiner Arbeitnehmer gewährleistet.