Wer Zeitarbeitnehmer einsetzt, muss wissen, dass er bei Insolvenz des Verleihers die Sozialversicherungsbeiträge womöglich ein zweites Mal abführen muss.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es eine Mithaftung der Entleiher für die Sozialver-sicherungsbeiträge, für die ihm zeitlich überlassenen Arbeitnehmer (§28e Abs. 2 S. 1 SGB IV).
Der konkrete Fall: Der Entleiher hatte mit dem Zeitarbeitsunternehmen vertraglich festgelegt, von den Rechnungen 70 % an das Zeitarbeitsunternehmen und die restlichen 30 % der Rechnung (für Sozialversicherungen) unmittelbar an die Krankenkasse überwiesen. Es sollte so die Sicherheit einer korrekten SV- Abführung gewährleistet werden, um nicht in der Zukunft als Bürge in Anspruch genommen zu werden.
Das OLG Koblenz hatte zu entscheiden, welches Schicksal eine solche Vereinbarung über eine Direktzahlung an die zentrale Einzugsstelle hat, wenn über das Vermögen des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Urteil v. 9. Juni 2020 –3 U 762/19).
Entscheidung: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Unternehmen fortzuführen und tritt in die bestehenden Verträge ein. Eine Kündigung des AÜVs ist im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Deshalb darf der Entleiher auch während der vorläufigen Insolvenzverwaltung 30 % der Vergütung unmittelbar an die Krankenkasse zahlen.
Anders sei dies jedoch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Durch diese wandle sich der „Befreiungsanspruch″ in einen Zahlungsanspruch um, so dass der Entleiher in Höhe des 30%-igen Anteils der Vergütung fortan nicht mehr Freistellung, sondern die Zahlung an die Insolvenzmasse schulde. Dies gelte allerdings erst von dem Zeitpunkt an, ab dem der Entleiher von der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlange. Somit ist der Entleiher Doppeltzahler.