Einsätze, die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit Arbeitnehmern geschlossen werden und durch einsatzbezogene, sachgrundbefristete Arbeitsverträge deckungsgleich mit einzelnen zeitgeringfügigen Überlassungen (oftmals auf einen Tag und im Bereich der Minijobs beschränkt) einhergehen, können zum Verlust oder zur Ablehnung einer Verlängerung einer befristeten AÜ- Erlaubnis (wegen Unzuverlässigkeit) führen.
Im konkreten Fall hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, dass der betroffene Personaldienstleister als unzuverlässig anzusehen ist und die von der BA abgelehnte Verlängerung der AÜ-Erlaubnis als rechtmäßig anerkannt.
Leitsatz der LSG Entscheidung (Beschl. v. 25.05.2020 – L 2 AL 37/19 B ER;)
"Eine vom Arbeitnehmerüberlasser mit Arbeitnehmern getroffeneRahmenvereinbarung, auf deren Grundlage für einzelne Arbeitseinsätze Einzelvereinbarungen geschlossen werden, verstößt gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung und die Rechte der Leiharbeitnehmer, welche hierdurch in eine rechtlich unsichere Situation geraten können. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Garantielohnprinzip.
Wird der Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers an den tatsächlichen Einsatz gekoppelt, so wird mit einer solchen Vertragsgestaltung der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf den Garantielohn umgangen."
Anmerkung: Der an Compliance orientierte Premiumtarifvertrag tarifplus+ schließt ein Geschäftsmodell "Sachgrundbefristung im Arbeitsvertrag bei deckungsgleichen Einsätzen" seit 10 Jahren aus.